Datenübermittlung widersprechen

Jeder Einwohner und jede Einwohnerin kann nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes der Datenübermittlung an folgende Institutionen widersprechen:

  • Parteien
  • Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Ablauf

Fristen

Voraussetzungen

Bearbeitungsdauer

Gebühren

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