Das Aufenthaltsgesetz regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgebende bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen.
Bei einer vorzeitigen Beendigung oder einem Abbruch der Beschäftigung müssen Sie uns dies mitteilen. Damit kann die Ausländerbehörde prüfen, ob sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt.
Nutzen Sie unseren Online-Dienst, um uns schnell und einfach alle relevanten Angaben mitzuteilen. Damit erfüllen Sie Ihre Mitteilungspflicht.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zum Arbeitnehmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
Angaben zum Arbeitgebenden (Firmenname, Ansprechpartner Name, Mailadresse, Telefonische Erreichbarkeit)
Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Fristen
Vier Wochen bei vorzeitiger Beendigung oder Abbruch einer Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde
Zwei Wochen bei vorzeitiger Beendigung oder Abbruch einer Ausbildung oder Beschäftigung, für die eine Duldung erteilt wurde
Kosten
Eine Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 98 Abs.2a Nr.2 AufenthG ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 98 Abs.5 AufenthG).
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr
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