Werbefahrzeuge, -anhänger und -fahrräder

Fahrzeuge, Kfz-Anhänger und Fahrräder dürfen nicht zu Werbezwecken auf öffentlichen Flächen abgestellt werden. Eine Erlaubnis dafür wird nicht erteilt. Werden sie dennoch abgestellt, stellt das eine unerlaubte Sondernutzung dar, für die vom Liegenschaftsamt Sondernutzungsgebühren festgesetzt werden. 

Weiterführende Informationen

Alle zuständigen Einrichtungen

Liegenschaftsamt

Bürgeramt Ost

Bürgeramt Süd

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