Aufenthaltstitel zum Teilzeitstudium/studienvorbereitenden Sprachkurs (§ 16b Abs. 5 AufenthG)

Ab dem 01.03.2024 gilt folgende Regelung für die Beschäftigung bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG:

Während Ihres Studiums/ Ihrer studienvorbereitenden Maßnahme dürfen Sie bis zu 140 volle Tage im Jahr eine Beschäftigung ausüben. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Diese sind z.B.: Tätigkeiten an der Hochschule oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, von der Hochschule empfohlene Praktika, hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen, etc.

Für Teilzeitbeschäftigungen gilt:
- Arbeitszeiten bis zu vier Stunden am Tag gelten als halber Arbeitstag
- während der Vorlesungszeit werden 20 Wochenstunden unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Tage als 2,5 Arbeitstage gewertet
- während der vorlesungsfreien Zeit werden mehr als 20 Wochenstunden ebenfalls nur als 2,5 Arbeitstage gewertet

Angerechnet werden nur Tage, an denen Sie tatsächlich die Beschäftigung ausüben.

Die Verteilung der Tage und die Kontrolle über die Einhaltung der Höchstgrenze der verfügbaren Tage obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber und Ihnen.

Die o.g. Regelung gilt ab dem 01.03.2024 Kraft Gesetz und somit auch für Aufenthaltstitel welche vor dem 01.03.2024 erteilt/verlängert wurden. Eine Änderung der Nebenbestimmung ist hier regelmäßig nicht erforderlich.


Für diesen Aufenthaltstitel benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie nicht alle Unterlagen vorlegen können, bitten wir Sie um eine kurze Begründung.

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


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