Ablegen von Prüfungen – (§ 16d Abs. 5 AufenthG)

Mit einem Aufenthaltstitel zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach Absatz 5 können Sie die erforderlichen Prüfungen für die Anerkennung ablegen. Eine Erwerbstätigkeit ist während dieser Zeit nicht erlaubt.


Für diesen Aufenthaltstitel benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie nicht alle Unterlagen vorlegen können, bitten wir Sie um eine kurze Begründung.

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


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