Aufenthaltstitel zur betrieblichen Ausbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG)

Mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung dürfen Sie eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung von zwanzig Wochenstunden ausüben. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.


Für diesen Aufenthaltstitel benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie nicht alle Unterlagen vorlegen können, bitten wir Sie um eine kurze Begründung.

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


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