Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines Bußgeldbescheids schriftlich oder persönlich (vor Ort zur Niederschrift) Einspruch dagegen einlegen. Den Einspruch können Sie auch beschränken auf bestimmte Beschwerdepunkte.
Ist Ihr Einspruch zulässig, prüft die Zentrale Bußgeldstelle, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder aufrechterhalten bleibt.
Wenn die Zentrale Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt, entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht über Ihren Einspruch.
Die Rücknahme eines Bußgeldbescheides erhalten Sie schriftlich durch die Zentrale Bußgeldstelle oder durch Erlass eines neuen Bußgeldbescheides.
Ein unzulässiger Einspruch wird durch die Zentrale Bußgeldstelle verworfen.
