Die Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
- Das Finanzamt ermittelt auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG) zunächst den Einheitswert des Objekts. Dieser stellt den Wert zu den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 dar.
- Dieser Einheitswert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Dabei handelt es sich um einen Promillesatz, der je nach Grundstücksgruppe unterschiedlich hoch ausfällt. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Am Ende dieses Verfahrens erlässt das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid. Dieser dient der Gemeinde zur abschließenden Berechnung der Grundsteuer.
- Zur Berechnung der Grundsteuer multipliziert die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. Die Höhe dieses Prozentsatzes variiert von Kommune zu Kommune. Sie wird per Satzung vom Gemeinderat bzw. Stadtrat beschlossen. Sie finden die aktuelle Hebesatzsatzung der Stadt Nürnberg unter „Rechtliche Grundlagen“ verlinkt.
Fälligkeit
Fällig ist die Grundsteuer in der Regel vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
