Beschreibung
Sorgeberechtigte sind gemäß § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über einen bei ihrem Kind beobachteten Kopflausbefall zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung ist gemäß § 34 Abs. 6 IfSG zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.
Gemäß § 34 Abs. 1 IfSG schließt festgestellter Kopflausbefall eine Betreuung oder eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung, bei der Kontakt zu den Betreuten besteht, aus, eine Wiederzulassung ist erst nach schriftlicher Bestätigung einer sachgerechten Behandlung möglich.
