Planauflage zum Planfeststellungsbeschluss Plärrer
Bekanntmachung der Stadt Nürnberg
Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Gleisanlagen sowie der Straßenbahnhaltestelle im Zuge der Umgestaltung des Plärrers im Stadtgebiet Nürnberg
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) der Regierung von Mittelfranken vom 10.09.2026, Gz. RMF-SG32-4354-6-29, ist der Plan für die Erneuerung der Gleisanlagen sowie der Straßenbahnhaltestellen im Zuge der Umgestaltung des Plärrers im Stadtgebiet Nürnberg gemäß § 28 Abs. 1 PBefG und Art. 74 Abs. 1 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) festgestellt worden.
II.
1.
Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, ist gemäß § 27 Abs. 1 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
2.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
vom 28.10.2026 bis zum 10.11.2026
bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Wegerecht und Planfeststellung, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg, Zimmer 103, 1. OG während der Dienststunden am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.
3.
Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.
4.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (Art. 74 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
5.
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, schriftlich angefordert werden.
6.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und eine den festgestellten Planunterlagen inhaltlich entsprechende Fassung der Unterlagen während des unter 2. genannten Zeitraums im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de) unter „Service“ > „Planfeststellung“ > „Planfeststellungsbeschlüsse“ > „Personenbeförderungsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse“ eingesehen werden. Ferner sind diese Unterlagen auch über das zentrale Internetportal gemäß § 20 UVPG (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen (Art. 27a Abs. 1 BayVwVfG) mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist an den genannten Stellen des Internets ebenso zugänglich.
Gegenstand des Vorhabens sind die geplanten Erneuerungen und Änderungen der Betriebsanlagen der Straßenbahn und deren zugehörigen Nebenanlagen. Die notwendigen Folgemaßnahmen am U-Bahnbauwerk, die Änderungen im Straßenverkehrssystem und an den Fuß- und Radverkehrsanlagen sowie die städtebaulichen Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Im Bedarfsfall sind diese Maßnahmen nachrichtlich zum besseren Gesamtverständnis in den festgestellten Planunterlagen mit dargestellt. Die Anpassung und der barrierefreie Ausbau der Betriebsanlagen des Busverkehrs gemäß dem Gesamtkonzept sowie die antragsgegenständlichen Belange der Neutrassierung, der Grunderneuerung und dem barrierefreien Ausbau der Betriebsanlagen der Straßenbahn gemäß den heutigen und zukünftigen betrieblichen Anforderungen sind das Ziel dieser Planung. Angestrebt wird eine Gestaltung, die unter Berücksichtigung aller funktionalen Anforderungen einen Ort des öffentlichen Lebens schafft und Möglichkeiten der Begegnung an der Schnittstelle zwischen Altstadt und dem umgebenden Stadtgefüge bietet. Eine gesamthaft zu integrierende Planung soll dem Plärrer Aufenthaltsqualität geben und ihn zu einem attraktiven Verkehrsknotenpunkt für alle Verkehrsteilnehmenden unter Berücksichtigung der Umweltbelange (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr) machen.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
„Die Regierung von Mittelfranken erlässt folgenden
Planfeststellungsbeschluss:
A. Tenor
1. Feststellung des Plans
Der Plan für die Erneuerung der Gleisanlagen sowie der Straßenbahnhaltestelle im Zuge der Umgestaltung des Plärrers in Nürnberg, wird mit den sich aus Ziffer A. 3 dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern und Blaueintragungen in den Planunterlagen er-gebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt.
Maßnahmen, die im Planfeststellungsverfahren von der Stadt Nürnberg, Verkehrsplanungsamt (Vorhabensträgerin), zugesichert wurden, sind – auch wenn sie nicht in den festgestellten Plan aufgenommen wurden – durchzuführen, soweit sie dem öffentlich-rechtlichen Regelungsbereich der Planfeststellung unterliegen. Sonstige Zusagen bleiben von der Planfeststellung unberührt.
2. Festgestellte Planunterlagen
Der festgestellte Plan umfasst die nachfolgenden Unterlagen. Die mit „nachrichtlich“ gekennzeichneten Unterlagen sind nur zur Information beigefügt; sie sind nicht Gegenstand der Planfeststellung. Von den Planunterlagen abweichende Festsetzungen in den Nebenbestimmungen dieses Planfeststellungsbeschlusses (Ziffer A. 3) gehen den Planunterlagen vor. (…)“
Der Vorhabensträgerin wurden Auflagen erteilt, insbesondere in Bezug auf den Immissionsschutz, die Verkehrs- und Betriebssicherheit, den Natur- und Landschaftsschutz, die Denkmalpflege sowie wasserwirtschaftliche Belange und den Bodenschutz.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:
„Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage erhoben werden beim
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der festgestellten Unterlagen. Dies gilt nicht für diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss unmittelbar zugestellt wird; für diese ist der Tag der individuellen Zustellung des Beschlusses maßgeblich.
Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere Rechtsanwälte und Behörden) muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die genannte Frist kann durch das Gericht auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
Der angefochtene Beschluss soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Prozessbevollmächtigter kann ein Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO und nach § 5 RDGEG zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation sein.
Daneben wird folgender Hinweis gegeben:
„Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung (§ 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses bei dem zuvor genannten Gericht gestellt und begründet werden (§ 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG).
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 29 Abs. 6 Sätze 4 und 5 PBefG).“