Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung...
...für den Neubau einer zweigleisigen Straßenbahntrasse von der bestehenden Haltestelle "Tristanstraße" in der Allersberger Straße zur U-Bahnstation "Bauernfeindstraße"
...für den Neubau einer zweigleisigen Straßenbahntrasse von der bestehenden Haltestelle "Tristanstraße" in der Allersberger Straße zur U-Bahnstation "Bauernfeindstraße"
Die Stadt Nürnberg/Verkehrsplanungsamt hat für das im Betreff genannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG.
Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Vorhabensträgerin insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt.
Erläuterungsbericht
Übersichtskarte
Übersichtslageplan mit Luftbild
Bestandslageplan mit Sparten
Lageplan mit Planung
Trassierungslageplan Straßenbahn
Bestandslageplan Fahrleitung
Rückbaulageplan Fahrleitung
Lageplan Fahrleitung
Höhenpläne gesamt
Bemessung Kanal
Kanal Lageplan Längsschnitt
Landschaftspflegerische Maßnahmen
Grunderwerbsverzeichnis (anonym)
Lageplan Grunderwerb
Regelungsverzeichnis
Widmung / Umstufung / Einziehung
Ermittlung der Belastungsklasse
Querschnitte
Regelquerschnitte Fahrleitung
Rückbau Tunnel Bayernwanne
Unterwerke
Schwingungs- und Schalltechnische Untersuchung Teil 1 – Teil 5
Schall- und Schwingungstechnische Untersuchung Teil 6
Erläuterungsbericht Entwässerung
Nachweis Flächenversickerung
Nachweis Versickerung Rohrrigolen
Lageplan Entwässerung mit Einzugsflächen
Lageplan und Schnitt Rohrrigolen
Querschnitt Flächenversickerung
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
Umweltverträglichkeitsprüfung
Baumgutachten
Gegenstand des Vorhabens ist die Verlängerung der Straßenbahnlinie von der bestehenden Haltestelle „Tristanstraße“ in der Allersberger Straße durch den neuen Stadtteil Lichtenreuth bis zur U-Bahnstation „Bauernfeindstraße“. Das Vorhaben umfasst den südlichen Teil der Allersberger Straße, beginnend an der bestehenden Endhaltestelle „Tristanstraße“ Richtung Süden durch das Entwicklungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 4600 "Brunecker Straße" bis hin zur Bauernfeindstraße sowie den Rückbaubereich der Tunnel- und Betriebsanlagen der Straßenbahn in der sogenannten Bayernwanne.
Zudem sind im Planfeststellungsumgriff der Bereich zwischen Jean-Paul-Platz (Nord) und Wodanstraße mit den notwendigen Anpassungsmaßnahmen an den Fahrleitungsanlagen sowie die Fläche für ein Unterwerk vor dem Südstadtbad (Allersberger Straße 120) enthalten. Die neue zweigleisige Straßenbahntrasse schließt in der Allersberger Straße, im Bereich der Haltestelle „Tristanstraße“, an die vorhandenen Gleise an und verläuft in Mittellage weiter bis zur neuen Haltestelle „Hiroshimaplatz“, nördlich der Frankenstraße. In diesem Bereich befindet sich ein Unterpflasterabschnitt, der derzeit von der Straßenbahn genutzt wird, um die Wendeschleife in der sogenannten Bayernwanne anzufahren. Ein weiterer, nicht mehr befahrener Ast der Tunnelanlage, erstreckt sich vom Hiroshimaplatz aus in Richtung Westen entlang der Frankenstraße und unterquert den Einmündungsbereich Allersberger Straße / Frankenstraße. Zur Realisierung der neuen Straßenbahntrasse sind ein Teilrückbau sowie die Verfüllung der restlichen im Untergrund verbleibenden Tunnelanlagen notwendig. Somit kann die Straßenbahn oberirdisch weitergeführt werden. Die nicht mehr benötigte Wendeschleife wird rückgebaut.
Die Länge der neuen Strecke beträgt ca. 2,5 Kilometer. Die Trasse wird überwiegend als Rasengleis ausgebildet und in Teilabschnitten durch parallel geführte Rad- / Gehwege, sowie Baumreihen ergänzt. Die vorhandene Haltestelle „Tristanstraße“ wird baulich erneuert. Sie ist über einen lichtsignalgeregelten Fußgängerüberweg am nördlichen Bahnsteigende auf Höhe der Einmündung des Jean-Paul-Platzes erreichbar. Des Weiteren sind fünf neue barrierefreie Haltestellen vorgesehen:
Im Bereich der geplanten Wendeschleife wird der bestehende P+R-Parkplatz aufgelassen und das tieferliegende Gelände auf das Höhenniveau der Münchener Straße angehoben. Die Baustrecke liegt vollständig im Stadtgebiet der Stadt Nürnberg.
Vorhabensträger ist die Stadt Nürnberg – Verkehrsplanungsamt.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom
17.11.2025 bis 16.12.2025
bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Wegerecht und Planfeststellung, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg, Zi. 103, 1. OG während der Dienststunden am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zudem werden die Unterlagen im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de) unter „Service“ > „Planfeststellung“ > „Planfeststellungsunterlagen“ > „Personenbeförderungsrechtliche Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG sowie § 28c Satz 3 PBefG).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist an der genannten Stelle des Internetauftritts der Regierung ebenso einsehbar. Ferner sind die genannten Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung über das zentrale Internetportal gemäß § 20 UVPG (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich. Maßgeblich ist auch insoweit der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).
Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 16.01.2026, bei der Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum, SÖR/3-SW, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die Adresse poststelle@reg-mfr.bayern.de zu übermitteln.
Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.
Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen.
Nach Ablauf der genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, von der Auslegung des Plans.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 PBefG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendung wird der Vertreter (Art. 17 BayVwVfG), von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädungsverfahren behandelt.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vom Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).
Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird darauf hingewiesen, dass:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabensträger nach § 28 Abs. 3a PBefG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, poststelle@reg-mfr.bayern.de; örtlicher Datenschutzbeauftragter: Behördliche Datenschutzbeauftragte der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, datenschutzbeauftragte@reg-mfr.bayern.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, e Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO, Art. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i. V. m. Art. 73, 75 BayVwVfG. Weitere Informationen finden Sie unter:
Stadt Nürnberg
Servicebetrieb Öffentlicher Raum
Marco Daume
Technischer Werkleiter