Nuernberg, 26. September 2008: Kettensteg

Servicebetrieb Öffentlicher Raum

Planfeststellungsverfahren: Straßenbahnverlängerung Brunecker Straße

Bekanntmachung der Stadt Nürnberg

Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung...

...für den Neubau einer zweigleisigen Straßenbahntrasse von der bestehenden Haltestelle "Tristanstraße" in der Allersberger Straße zur U-Bahnstation "Bauernfeindstraße"

Die Stadt Nürnberg/Verkehrsplanungsamt hat für das im Betreff genannte Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG.

Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Vorhabensträgerin insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt.

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte

Übersichtslageplan mit Luftbild

Bestandslageplan mit Sparten

Lageplan mit Planung

Trassierungslageplan Straßenbahn

Bestandslageplan Fahrleitung

Rückbaulageplan Fahrleitung

Lageplan Fahrleitung

Höhenpläne gesamt

Bemessung Kanal

Kanal Lageplan Längsschnitt

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Grunderwerbsverzeichnis (anonym)

Lageplan Grunderwerb

Regelungsverzeichnis

Widmung / Umstufung / Einziehung

Ermittlung der Belastungsklasse

Querschnitte

Regelquerschnitte Fahrleitung

Rückbau Tunnel Bayernwanne

Unterwerke

Schwingungs- und Schalltechnische Untersuchung Teil 1 – Teil 5

Schall- und Schwingungstechnische Untersuchung Teil 6

Erläuterungsbericht Entwässerung

Nachweis Flächenversickerung

Nachweis Versickerung Rohrrigolen

Lageplan Entwässerung mit Einzugsflächen

Lageplan und Schnitt Rohrrigolen

Querschnitt Flächenversickerung

Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung

Baumgutachten

Gegenstand des Vorhabens ist die Verlängerung der Straßenbahnlinie von der bestehenden Haltestelle „Tristanstraße“ in der Allersberger Straße durch den neuen Stadtteil Lichtenreuth bis zur U-Bahnstation „Bauernfeindstraße“. Das Vorhaben umfasst den südlichen Teil der Allersberger Straße, beginnend an der bestehenden Endhaltestelle „Tristanstraße“ Richtung Süden durch das Entwicklungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 4600 "Brunecker Straße" bis hin zur Bauernfeindstraße sowie den Rückbaubereich der Tunnel- und Betriebsanlagen der Straßenbahn in der sogenannten Bayernwanne.

Zudem sind im Planfeststellungsumgriff der Bereich zwischen Jean-Paul-Platz (Nord) und Wodanstraße mit den notwendigen Anpassungsmaßnahmen an den Fahrleitungsanlagen sowie die Fläche für ein Unterwerk vor dem Südstadtbad (Allersberger Straße 120) enthalten. Die neue zweigleisige Straßenbahntrasse schließt in der Allersberger Straße, im Bereich der Haltestelle „Tristanstraße“, an die vorhandenen Gleise an und verläuft in Mittellage weiter bis zur neuen Haltestelle „Hiroshimaplatz“, nördlich der Frankenstraße. In diesem Bereich befindet sich ein Unterpflasterabschnitt, der derzeit von der Straßenbahn genutzt wird, um die Wendeschleife in der sogenannten Bayernwanne anzufahren. Ein weiterer, nicht mehr befahrener Ast der Tunnelanlage, erstreckt sich vom Hiroshimaplatz aus in Richtung Westen entlang der Frankenstraße und unterquert den Einmündungsbereich Allersberger Straße / Frankenstraße. Zur Realisierung der neuen Straßenbahntrasse sind ein Teilrückbau sowie die Verfüllung der restlichen im Untergrund verbleibenden Tunnelanlagen notwendig. Somit kann die Straßenbahn oberirdisch weitergeführt werden. Die nicht mehr benötigte Wendeschleife wird rückgebaut.

Die Länge der neuen Strecke beträgt ca. 2,5 Kilometer. Die Trasse wird überwiegend als Rasengleis ausgebildet und in Teilabschnitten durch parallel geführte Rad- / Gehwege, sowie Baumreihen ergänzt. Die vorhandene Haltestelle „Tristanstraße“ wird baulich erneuert. Sie ist über einen lichtsignalgeregelten Fußgängerüberweg am nördlichen Bahnsteigende auf Höhe der Einmündung des Jean-Paul-Platzes erreichbar. Des Weiteren sind fünf neue barrierefreie Haltestellen vorgesehen:

  • In der Allersberger Straße am Knotenpunkt Allersberger Straße/Frankenstraße ist die neue Straßenbahnhaltestelle „Hiroshimaplatz“ in Mittellage geplant. Die neue Haltestelle kann am südlichen Bahnsteigende gesichert durch eine Lichtsignalanlage sowie am nördlichen Bahnsteigende ohne Lichtsignalanlage erreicht werden.
  • Im nördlichen Bereich der Brunecker Straße (in Höhe Modul II, Bebauungsplan Nr. 4652) entsteht die neue Straßenbahnhaltestelle „Ingolstädter Straße“. Diese Haltestelle wird vom Modul II und der Brunecker Straße über zwei Fußgängerüberwege am nördlichen und südlichen Bahnsteigende erschlossen. Der südliche Zugang zur Haltestelle wird signalisiert.
  • Südlich des im Modul II geplanten Parks entsteht die Haltestelle „Parkstraße Süd“. Sie wird über zwei Fußgängerüberwege am nördlichen und südlichen Bahnsteigende erschlossen. Der nördliche Zugang zur Haltestelle wird signalisiert.
  • Im südlichen Bereich der Brunecker Straße ist im Areal der geplanten Technische Universität Nürnberg (Bebauungsplan Nr. 4656) die Haltestelle „UTN“ vorgesehen. Diese Haltestelle wird in die Platzgestaltung der Technischen Universität integriert.
  • Westlich der Münchener Straße und nördlich der Bauernfeindstraße endet die Straßenbahntrasse in der geplanten Wendeschleife mit der neuen Straßenbahnendhaltestelle „Bauernfeindstraße“.

Im Bereich der geplanten Wendeschleife wird der bestehende P+R-Parkplatz aufgelassen und das tieferliegende Gelände auf das Höhenniveau der Münchener Straße angehoben. Die Baustrecke liegt vollständig im Stadtgebiet der Stadt Nürnberg.

Vorhabensträger ist die Stadt Nürnberg – Verkehrsplanungsamt.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

17.11.2025 bis 16.12.2025

bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Wegerecht und Planfeststellung, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg, Zi. 103, 1. OG während der Dienststunden am Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem werden die Unterlagen im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de) unter „Service“ > „Planfeststellung“ > „Planfeststellungsunterlagen“ > „Personenbeförderungsrechtliche Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG sowie § 28c Satz 3 PBefG).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist an der genannten Stelle des Internetauftritts der Regierung ebenso einsehbar. Ferner sind die genannten Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung über das zentrale Internetportal gemäß § 20 UVPG (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich. Maßgeblich ist auch insoweit der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).

1.

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 16.01.2026, bei der Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum, SÖR/3-SW, Sulzbacher Straße 2-6, 90489 Nürnberg oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die Adresse poststelle@reg-mfr.bayern.de zu übermitteln.

Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.

Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen.

Nach Ablauf der genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, von der Auslegung des Plans.

3.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 PBefG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendung wird der Vertreter (Art. 17 BayVwVfG), von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).

8.

Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird darauf hingewiesen, dass:

  • die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Regierung von Mittelfranken ist,
  • über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
  • über die Planunterlagen hinaus keine entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen der Behörde vorliegen und
  • die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.

9.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabensträger nach § 28 Abs. 3a PBefG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, poststelle@reg-mfr.bayern.de; örtlicher Datenschutzbeauftragter: Behördliche Datenschutzbeauftragte der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, datenschutzbeauftragte@reg-mfr.bayern.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, e Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO, Art. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i. V. m. Art. 73, 75 BayVwVfG. Weitere Informationen finden Sie unter:

Stadt Nürnberg
Servicebetrieb Öffentlicher Raum

Marco Daume
Technischer Werkleiter