Genehmigungen für Straßen und Gehwege

Allgemeine Informationen

Bei SÖR können Sie für Straßen und Gehwege folgende Anträge stellen:


Allgemeine Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr

Parken oder Fahren in der Fußgängerzone, Befahren des Gehwegs oder Parken im eingeschränkten Haltverbot - hierfür gibt es zeitlich beschränkte Ausnahmegenehmigungen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dafür fallen Gebühren an. Die Ausnahmegenehmigung kann auch für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig beantragt werden.

Schlüssel zum Öffnen von Sperrpfosten ("Dreikantschlüssel") erhalten Sie ebenfalls beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum.

Für folgende Regeln kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:

  • Befahren der Fußgängerzone (siehe Erläuterungen unten)
  • Befahren des Gehwegs
  • Befahren von gesperrten Straßen oder Plätzen (Öffnen von Sperrpfosten)
  • Parken im eingeschränkten Haltverbot
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen
  • Parken auf Parkplätzen mit Parkscheinpflicht
  • Parken in der Fußgängerzone
  • Be- und Entladen in der Fußgängerzone

Befahren der Fußgängerzone

Der Fahrbahnaufbau in den Fußgängerzonen ist nicht immer eindeutig bekannt. Teilweise fehlen Kenntnisse über Einbauten und unterirdische Anlagen. Darüber hinaus sind die Pflasterflächen für den Eintrag der höheren Torsions- und Schubkräfte nicht geeignet.

Grundsätzlich ist deshalb ein Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t ohne Ausnahmegenehmigung verboten.

Möchte der Antragsteller dennoch mit höheren Lasten zufahren, handelt er auf eigene Gefahr und muss für eventuelle Schäden aufkommen.

Ob Verkehrsflächen einer Belastung von mehr als 7,5 t standhalten, kann seitens SÖR nicht zugesagt werden. Im Bereich von Tiefgaragen ist die maximale Tragfähigkeit im Vorfeld vom Antragsteller über den Betreiber abzufragen.

Für Genehmigungen zur Befahrung der Fußgängerzonen mit Fahrzeugen über 7,5 t gelten daher folgende Höchstgrenzen für das zulässige Gesamtgewicht:

zweiachsige Fahrzeuge:

12 t

dreiachsige Fahrzeuge:

18 t

vierachsige Fahrzeuge:

24 t

Bei Überschreitung dieser Höchstgrenzen kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter einer vom Antragsteller zu veranlassenden besonderen Prüfung (u. a. der Tragfähigkeit des Oberbaues sowie untenliegender Bauwerke und Leitungen) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder eine Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation und Vorlage des entsprechenden Gutachtens erteilt werden. Die Kosten des Gutachtens sind hierbei vom Antragsteller zu tragen.

Anschließend erfolgt durch SÖR die exakte Festlegung des Fahrtwegs (Streckenbestimmung innerhalb der jeweiligen Fußgängerzone).


Umzüge / Anlieferungen / sonstiges: Halteverbotsschilder oder Ausnahmegenehmigungen auch für Be- und Entladen

In Gebieten mit hoher Parkdichte stehen für die Anlieferung von Möbeln oder für einen Privatumzug häufig kaum Möglichkeiten zum Be- oder Entladen bereit.

Für Ihren Umzug und Anlieferungen bzw. Be- und Entladetätigkeiten können Sie bei SÖR das Aufstellen von beweglichen Haltverboten genehmigen lassen sowie eine Ausnahmegenehmigung für die Fahrzeuge im genehmigten Haltverbotsbereich beantragen.

Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an SÖR Straßen- und Verkehrsrecht.

FAQs:

Wie läuft der Prozess ab?

Zusätzlich muss auch noch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, damit der Umzugswagen legal im Haltverbot stehen darf. Mit dem Antrag für das Aufstellen des Haltverbots können Sie auch gleichzeitig die Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die Haltverbote werden vier Tage vor dem Umzug aufgestellt und sind am Tag des Umzugs gültig. Bitte beachten Sie: Das Aufstellen der Haltverbote durch eine sachkundige Person müssen Sie veranlassen, dies erfolgt nicht durch SÖR. Während des auf einem Zusatzschild angegebenen Zeitraums gilt für alle Verkehrsteilnehmer ein absolutes Haltverbot. Das Umzugsfahrzeug oder auch mehrere Fahrzeuge erhalten eine Ausnahmegenehmigung zum Be- und Entladen in diesem Haltverbot. Parken unberechtigte Fahrzeuge im Bereich der Haltverbote, können diese von der Polizei abgeschleppt werden.

Was kostet der Antrag?

Ausnahmegenehmigung
Die Gebühren für eine eintägige Ausnahmegenehmigung außerhalb der Fußgängerzone mit einem Fahrzeug betragen 25 Euro. Sollte der Umzug mehrere Tage dauern, in einer Fußgängerzone stattfinden oder es werden mehrere Fahrzeuge eingesetzt, erhöhen sich die Gebühren.

Halteverbot
Anordnungen von Halteverboten bis 20 Meter, 1 Tag: 30 Euro
Anordnungen von Halteverboten bis 20 Meter, 2 Tage: 35 Euro
Anordnungen von Halteverboten bis 20 Meter, 3 Tage: 40 Euro
Anordnungen von Halteverboten bis 20 Meter, 4 Tage: 45 Euro

Sollen die Halteverbote für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, ergeben sich höhere Gebühren.

Halteverbote, die über 20 Meter hinausgehen, bis 30 Meter je Tag zusätzlich 20 Euro
Halteverbote, die über 30 Meter hinausgehen, bis 100 Meter je Tag zusätzlich 40 Euro
Halteverbote, die über 100 Meter hinausgehen, für jede weiteren 100 Meter je Tag 60 Euro

Schilderaufstellung
Dazu kommen die Kosten für das Aufstellen der Schilder. Die Aufstellung der Verkehrszeichen muss zwingend durch eine Person erfolgen, welche die erforderliche Sachkunde gemäß RSA 21 und ZTV-SA 97 vorweisen kann.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt, wenn
- eine Lieferung in der Fußgängerzone auch innerhalb der Lieferzeiten abgewickelt werden kann,
- Gründe der Sicherheit und Ordnung dagegen sprechen (zum Beispiel Lieferungen in den Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeiten während des Christkindlesmarktes, Blockierung der Fahrbahn bei Be-und Entladen im Haltverbot),
- in zumutbarer Nähe bereits eine Liefermöglichkeit besteht, zum Beispiel ein eingeschränktes Haltverbot.

Wann brauche ich ein Halteverbotsschild oder eine Sondergenehmigung?

Das Reservieren von Parkplätzen mit Gegenständen ist nicht gestattet. Dies gilt auch für das Freihalten von Parkplätzen durch Personen, die andere am Einparken hindern.

Eine Sondergenehmigung für das Parken im Halteverbot erlaubt:

- Be- und Entladen im absoluten Haltverbot; die Rettungswege müssen weiterhin frei zugänglich sein.
- Be- und Entladen in Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeit.
- Parken im Haltverbot, auf Parkplätzen mit Parkschein, Bewohnerparkplätzen oder in Fußgängerzonen bei Umzügen mit Außenaufzug.

Welche Alternativen zu einem Halteverbotsschild gibt es?

- Fragen Sie Ihre Nachbarn, ob diese bereit wären, ihren Wagen an anderer Stelle zu parken.
- Stellen Sie Ihren Wagen oder die Fahrzeuge von Bekannten bereits am Abend zuvor auf dem gewünschten Parkplatz ab. Dann kann der Umzugswagen am nächsten Tag den von Ihrem Wagen frei gehaltenen Platz einnehmen.


Gehwegsabsenkung

Um mit Ihrem Fahrzeug nicht über den Bordstein fahren zu müssen, brauchen Sie vor Ihrem Grundstück eine Gehwegüberfahrt. Dafür können Sie bei SÖR eine Gehwegabsenkung beantragen.

Für diesen Antrag können Sie den neuen Upload-Assistenten der Stadt Nürnberg nutzen oder die bisherige (Papier-) Form.

Gehwegabsenkung beantragen:
- Formular ausfüllen / Antrag per Upload-Assistent stellen.
- Vor Ort erfolgt eine Besichtigung mit SÖR-Mitarbeitern.

Die Kosten bei einer nachträglichen Gehwegabsenkung trägt komplett der Grundstückseigentümer. Wird der Gehweg neugebaut, trägt der Grundstückseigentümer lediglich die Mehrkosten für die Überfahrt.

Der Grundstückseigentümer trägt auch die Kosten für den Rückbau einer Überfahrt, wenn es sich bei der neuen Gehwegabsenkung um eine zweite Überfahrt handelt. Ein Anspruch auf zwei Überfahrten besteht nicht.


Dauerhafte Sondernutzungen

Langfristige / dauerhafte Sondernutzungen können nur genehmigt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Durch die Gestaltung der Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen darf das Stadtbild nicht leiden. Durch die Sondernutzung darf die öffentliche Reinlichkeit und die Feuersicherheit nicht gefährdet werden.

Bitte wenden Sie sich hierzu an das Liegenschaftsamt:

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