Abschleppen auf Autobahnen
Grundsätzlich ist das Abschleppen von Fahrzeugen auf Autobahnen nur bis zum Erreichen der nächsten Autobahnausfahrt zulässig (§ 15 a Abs. 1 und 2 StVO). Einzelausnahmen hiervon können für gewerbsmäßige Abschleppunternehmen unter besonderen Umständen zugelassen werden.
- Antrag Ausnahmegenehmigung zum Abschleppen von Fahrzeugen<https://online-service2.nuernberg.de/intelliform/forms/n/850_soer/850_soer_f_ausnahme_abschleppen/show>
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