Mit dem blauen Parkausweis dürfen Sie auf Behindertenparkplätzen (Rollstuhlsymbol) parken. Daneben berechtigt der blaue Parkausweis - soweit in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht - auch zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot oder auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden,
im Zonenhaltverbot mit Überschreitung der zugelassenen Parkdauer,
- auf Kurzzeitparkplätzen (Parkscheibenregelung) über die zugelassene Höchstparkdauer hinaus,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen freigegeben ist, während der Lieferzeit,
- an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.
Soweit nichts anderes angegeben ist, beträgt die Höchstparkdauer 24 Stunden.