Bedingung zum Erhalt eines Handwerkerparkausweises ist die unabdingbare Notwendigkeit, Fahrzeuge am Einsatzort beispielsweise zum Transport von sperrigen Materialien oder als Werkstattfahrzeug bereithalten zu müssen.
Auf ein Fahrzeug zur Erfüllung der Auftragstätigkeit sind in der Regel die nachfolgenden Gewerke bzw. Wirtschaftszweige angewiesen:
Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Ofen- und Luftheizungsbauer, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger, Zimmerer, Estrichleger, Stuckateure, Tischler, Maler und Lackierer, Parkettleger, Metallbauer, Rollladen- und Jalousiebauer, Kälteanlagenbauer, Gebäudereiniger, Klempner, Glaser, Installateure und Heizungsbauer, Bodenleger, Elektrotechniker, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Akustikarbeiten und Trockenbau, Garten- und Landschaftsbau, Hausmeisterservice (nicht Hausverwaltungen), Reparatur und Wartung von Computern, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten.
Weitere Gewerke aus den Anlagen 1 und 2 der Handwerksordnung (HwO) können ebenfalls einen Parkausweis beantragen, wenn nachweislich regelmäßig das Fahrzeug zur Mitnahme von schweren Geräten für die Ausübung der Tätigkeit verwendet wird beziehungsweise wenn das Fahrzeug über fest eingebautes Arbeitsgerät verfügt.
Die Zugehörigkeit muss durch Eintragung bei der Handwerkskammer oder IHK bestätigt werden.