- Eine Bearbeitung des Antrags kann nur erfolgen, wenn er spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung der zuständigen Erlaubnisbehörde vollständig vorliegt.
- Bei unvollständigen oder ungenauen Angaben gehen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu Lasten des Antragstellers. Ist die Frist dadurch nicht mehr eingehalten, kann eine rechtzeitige Bearbeitung des Antrages vor der geplanten Durchführung nicht garantiert werden.
- Die betroffenen Anwohner müssen vom Veranstalter mindestens eine Woche vorher über die geplante Veranstaltung mit Postwurfsendung oder Plakate informiert werden. Die Interessen der Nachbarn sind bei der Gestaltung des Programms und den Aufbauten zu berücksichtigen. Belästigungen nicht an der Veranstaltung teilnehmender Anlieger müssen möglichst vermieden werden.
- Bei der Miteinbeziehung von privaten Flächen muss die Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorliegen.
Weitere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse müssen selbständig eingeholt werden, dies gilt insbesondere für:
- Genehmigung für die Abgabe von Speisen und Getränke: zuständige Behörde: Ordnungsamt Stadt Nürnberg
- Genehmigung zum Anschlusses von mobilen Entwässerungseinrichtungen an die städtische Kanalisation: wenn Abwasser in die Kanalisation geleitet werden soll, zuständige Behörde: Stadtentwässerung und Umweltanalytik Stadt Nürnberg
- Genehmigung fliegender Bauten: bei bestimmten temporären Aufbauten wie z.B. Tribünen, Buden, Bühnen, Reklametürme, Zelte, Bewirtungsanlagen, etc., zuständige Behörde: Bauordnungsbehörde Stadt Nürnberg
- wasserrechtliche Genehmigungen: sobald Flüsse, Bäche, Seen und Weiher oder deren Ufer von der Veranstaltung betroffen sind, zuständige Behörde: Umweltamt Stadt Nürnberg
- Die Veranstaltung muss so geplant und durchgeführt werden, dass stets eine 5,50 Meter breite Aufstellfläche für die Feuerwehr vorhanden bleibt und die in der Veranstaltungsfläche liegenden Rettungswege freigehalten werden.
- Findet die Veranstaltung nicht statt, ist die Erlaubnisbehörde unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Eine Bestätigung der Absage / Nichtdurchführung hat daraufhin schriftlich zu erfolgen.
- Die Erlaubnisgebühr wird nach Erteilung der Erlaubnis unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung fällig.